Freitag, 21.08.26
Am 06.07.2026 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Änderung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteueränderungsgesetz) verabschiedet. Damit sollen das Tabaksteuergesetz und gleichzeitig die Tabaksteuerverordnung geändert werden. Unter Beibehaltung der bisherigen Gesetzessystematik wird das Tabaksteuermodell neu aufgelegt. Das bedeutet, dass regelmäßige Steuererhöhungen über einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 01.01.2027 für alle Besteuerungskategorien
Donnerstag, 20.08.26
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12.08.2026 einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der nationale Zollvorschriften an geändertes EU-Zollrecht anpasst, Gebühren der Zollverwaltung aktualisiert und die Einreisefreigrenze für bestimmte Personengruppen von 90 auf 120 Euro anhebt („Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Zollverordnung und weiterer Vorschriften“). Aufgrund zahlreicher Änderungen des europäischen Zollrechts in
Donnerstag, 20.08.26
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Referentenentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 vorgelegt. Damit werden erste steuerliche Maßnahmen aus dem Programm der Regierungskoalition “Aufschwung und Beschäftigung” konkretisiert. Die wesentlichen Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, weitere Anpassungen sind für 2028 vorgesehen. Der Entwurf sieht insbesondere folgende Änderungen vor:
Mittwoch, 19.08.26
Immer mehr Unternehmen führen selbst entwickelte Kundenbindungs- und Treueprogramme ein. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung ist oft unklar. In einer vierteiligen Serie wird die Verwaltungsauffassung im Lichte der aktuellen Rechtsprechung beleuchtet. Grundsätzlich unterliegen in Deutschland nur Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, die gegen Entgelt ausgeführt werden. Treuepunkte werden meist beim Kauf
Mittwoch, 19.08.26
Der Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts“, den das Bundesministerium der Finanzen am 07.08.2026 veröffentlicht hat, enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Der Referentenentwurf leistet einen Beitrag, die
Dienstag, 18.08.26
Bestreitet ein Erbe als Gesamtrechtsnachfolger den Zugang eines Steuerbescheids, reicht laut Bundesfinanzhof das bloße Fehlen des Bescheids in den Nachlassunterlagen nicht aus, um die gesetzliche Bekanntgabevermutung zu erschüttern. Erforderlich sind konkrete Tatsachen, die Zweifel am Zugang des Bescheids beim ursprünglichen Adressaten selbst begründen (Az. VI R 16/24). Die Klägerin war
Dienstag, 18.08.26
Die auf den Erwerb einer Immobilie entfallende Schenkungsteuer stellt weder Anschaffungskosten noch Anschaffungsnebenkosten dar und erhöht daher nicht die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA). Zudem ist die Schenkungsteuer als Personensteuer nach § 12 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerlich nicht als Werbungskosten abziehbar. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 2 K
Montag, 17.08.26
Die Gewährung eines zinslosen befristeten Darlehens stellt eine freigebige Zuwendung dar. Vereinbaren die Vertragsparteien nachträglich eine Verzinsung oder beenden sie das Darlehen vorzeitig, hat dies grundsätzlich keine rückwirkenden Auswirkungen auf die bereits entstandene Schenkungsteuer. Bei der Bewertung des Zinsvorteils ist jedoch die Begrenzung des § 16 des Bewertungsgesetzes zu beachten.
Montag, 17.08.26
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer Influencerin zwar ein steuerliches Wirtschaftsgut darstellt, in dem konkreten Fall jedoch weder aktiviert noch abgeschrieben werden kann (Az. 1 K 1124/25). Im vorliegenden Fall war zwischen den Beteiligten die Aktvierungsfähigkeit und Abschreibbarkeit des kommerzialisierbaren Teils des Namensrechts der Klägerin
Freitag, 14.08.26
Die von einer Familienstiftung zu entrichtende Ersatzerbschaftsteuer mindert ihre eigene Bemessungsgrundlage nicht. Das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 des Erbschaftsteuergesetzes gilt auch für die Ersatzerbschaftsteuer, da diese die Erbschaftsteuer auf einen typisierten Vermögensübergang ersetzt und insoweit denselben steuerlichen Wertungen unterliegt. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2305/24).
