Die Grundstücksart “Einfamilienhaus“ kann trotz gewerblicher Mitbenutzung vorliegen, wenn diese die Eigenart als Einfamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt. Bei der Vermietung für gewerbliche Zwecke sind die Mietspiegelwerte für gewerblich genutzte Räume anzusetzen, auch wenn das Gebäude als “Einfamilienhaus“ einzustufen ist. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 1 K 307/16). Streitig war,