Mittwoch, 11.02.26
Freiwillige Zahlungen eines Windparkbetreibers an Anwohner ohne bestehende Rechtsansprüche stellen laut Finanzgericht Münster auch dann nicht abziehbare Geschenke im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG dar, wenn sie der Akzeptanz des Anlagenbetriebs dienen. Eine gewinnerhöhende Berücksichtigung ist jedoch verfahrensrechtlich nur zulässig, soweit die Feststellungsbescheide noch
Montag, 09.02.26
Wird ein zur Finanzierung betrieblicher Tätigkeiten aufgenommenes Darlehen ausschließlich wegen der steuerfreien Veräußerung eines belasteten Grundstücks vorzeitig abgelöst, ist die hierfür gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung nicht durch den fortbestehenden Betrieb, sondern durch den Veräußerungsvorgang veranlasst und daher nicht als Betriebsausgabe abziehbar. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 6 K 1745/24 G,F). Der
Mittwoch, 04.02.26
§ 30 Abs. 1 und 2 ErbStG enthält eine Verpflichtung für Beschenkte und auch Schenker, deren Befolgung zu einem Zusammenbruch der Post- und E-Mail-Eingangsstellen der Finanzämter führen würde. Im Gesetz steht wörtlich: „Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber … binnen einer Frist von 3 Monaten dem zuständigen Finanzamt
Dienstag, 03.02.26
Das Finanzgericht Köln entschied, dass Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern sind (Az. 3 K 194/23). Im konkreten Fall erzielte der Kläger im Streitjahr 2020 Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. D.
Montag, 02.02.26
Der Bundesfinanzhof entschied, dass laufende Vergütungen aus einer typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Arbeitgeber-Unternehmen, die auf diesem Sonderrechtsverhältnis beruhen, ausschließlich der Besteuerung nach dieser Vorschrift unterliegen, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (Einkünfte als Einkünfte aus Kapitalvermögen) erfüllt sind (Az. VIII R 13/23). Gegenstand
Freitag, 30.01.26
Verluste aus Kapitalvermögen sind steuerlich grundsätzlich berücksichtigungsfähig – allerdings nicht schrankenlos. Seit Einführung der Abgeltungsteuer gilt ein eigenständiger Verlustverrechnungskreis: Verluste aus Kapitalanlagen dürfen ausschließlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste werden in Folgejahre vorgetragen. Zusätzlich sieht das Gesetz differenzierte Verrechnungskreise innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Freitag, 30.01.26
Genussrechte sind eine besondere Form der Unternehmensfinanzierung und gehören zum sog. Mezzanine-Kapital. Mezzanine-Kapital ist eine Mischung aus Eigenkapital (wie bei Gesellschaftern) und Fremdkapital (wie bei normalen Krediten). Neben Genussrechten zählen dazu z. B. Nachrangdarlehen, stille Beteiligungen und Hybridanleihen. Beteiligt sind immer zwei Seiten, nämlich der Kapitalgeber (Genussrechteinhaber), der Geld zur
Donnerstag, 29.01.26
Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Recht, eine Einkommensteuer-Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) in Steuererstattungsfällen zu beantragen, allein dem Insolvenzverwalter zusteht, wenn der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört (Az. VI R 5/23). Im Oktober 2019 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners I das Insolvenzverfahren eröffnet; zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt
Mittwoch, 28.01.26
Bei der Abschreibung von Gebäuden gilt grundsätzlich die typisierte Nutzungsdauer des § 7 Abs. 4 EStG. Wohngebäude werden regelmäßig mit 2 %, ältere Gebäude mit 2,5 % und neuere Wohngebäude mit 3 % abgeschrieben; hierdurch werden Nutzungsdauern zwischen 33 und 50 Jahren unterstellt. Das Gesetz eröffnet jedoch ausdrücklich die Möglichkeit,
Mittwoch, 28.01.26
Ob Hunde-Betreuung, Babysitting, Yoga oder Sprachen unterrichten, Kochkurse geben, Nachhilfeunterricht erteilen, Trainer sein oder eine Jugendgruppe leiten – eine Nebentätigkeit kann Freude machen, aber auch Einnahmen mit sich bringen. Bei solchen Aktivitäten sollte man auch an steuerliche Folgen denken! Denn das deutsche Steuerrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Haupt- und Nebentätigkeit,
