Wer seine Rail-&-Fly-Anreise so knapp plant, dass bereits geringfügige Zugverspätungen das rechtzeitige Erreichen des Abfertigungsschalters gefährden, hat laut Amtsgericht München keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Ersatzfluges (Az. 112 C 11815/26).
Ein Ehepaar buchte über ein Vergleichsportal eine Pauschalreise nach Hurghada für den Zeitraum 26.09.2025 bis 10.10.2025 einschließlich eines „Rail & Fly Flex“Tickets. Der Hinflug sollte am 26.09. um 13:30 Uhr vom Flughafen München starten. In den Reiseunterlagen wurde darauf hingewiesen, dass man sich spätestens 120 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter einzufinden habe. Das Ehepaar wählte eine Zug und anschließende S-Bahn-Verbindung, mit der es planmäßig um 11:28 Uhr am Flughafen eingetroffen wäre. Bereits der Zug zum Münchner Hauptbahnhof hatte am 26.09. jedoch Verspätung und blieb wegen Personen im Gleis über eine Stunde stehen. Bei Ankunft der Anschlussverbindung mit der S-Bahn vom Hauptbahnhof zum Flughafen war der Gepäckschalter bereits geschlossen. Der Veranstalter teilte dem Ehepaar vor Ort telefonisch mit, für den 26.09. sowie den Folgetag keinen Ersatzflug anbieten zu können. Das Ehepaar buchte daher selbst für den Abend des 26.09. für 567 Euro einen Flug nach Hurghada und fuhr nach Ankunft in Hurghada für 10,80 Euro mit dem Taxi zum Hotel. Diese Kosten sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude machte das Ehepaar vergeblich gegenüber dem Reiseveranstalter geltend und erhob schließlich Klage.
Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Ein Reisemangel sei nicht gegeben. Maßgeblich sei nicht, ob die Kläger das Zugterminal am Flughafen München erreicht hätten, sondern, ob sich die Kläger 120 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter eingefunden hätten. Vorliegend wählten die Reisenden eine Zugverbindung, die bereits bei planmäßigem Verlauf der Zugverbindung nicht mit Sicherheit gewährleistet hätte, dass die Reisenden nach Ankunft am Zugterminal den Abfertigungsschalter fußläufig tatsächlich rechtzeitig erreichen würden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich nach der Formulierung des Reiseveranstalters bei der Ankunft am Abfertigungsschalter zwei Stunden vor Abflug um eine Mindestangabe handele. Es obliege den Klägern die Anreise zum Abfertigungsschalter des Flughafens so zu planen, dass dieser auch bei typischerweise auftretenden Verzögerungen erreicht werde. Dass im deutschen Schienenverkehr Verspätungen und betriebliche Störungen im Alltagsbetrieb vorkommen, insbesondere in einem Ballungsgebiet wie München, sei eine allgemein bekannte Tatsache, die bei der Auswahl der Zugverbindung zwingend zu berücksichtigen sei. Eine dahingehende vorausschauende Planung sei durch die Kläger nicht erfolgt, da sie eine Zugverbindung wählten, die bereits bei kürzeren Verspätungen eine planmäßige Ankunft am Abfertigungsschalter gefährdet.