Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass bei der Grundsteuerbewertung eines bebauten Wohngrundstücks ein rückwärtiger Grundstücksteil ausnahmsweise gesondert als landwirtschaftliche Fläche zu berücksichtigen sein kann (Az. 4 K 985/25).
Im Streitfall ging es um ein 1.849 m² großes, mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, das teilweise im Außenbereich lag und von mehreren, sich überlagernden Bodenrichtwertzonen erfasst wurde. Die Eigentümerin machte geltend, dass ein erheblicher Teil des Grundstücks nicht als Wohnbaufläche, sondern als landwirtschaftliche Fläche einzustufen sei.
Das Finanzgericht folgte dieser Auffassung teilweise. Zwar ordnete es die an die Wohnbebauung anschließenden Flächen weiterhin der Wohnnutzung zu. Der rund 1.200 m² große hintere Grundstücksteil sei jedoch als “selbstständig nutzbare Teilfläche” im Sinne des Bewertungsgesetzes anzusehen. Entscheidend waren insbesondere die außergewöhnliche Grundstückstiefe, die schlauchartige Form des Grundstücks (“Handtuchgrundstück”), die katastermäßige Ausweisung als Acker- bzw. Grünland sowie der Umstand, dass diese Fläche für die angemessene Nutzung des Wohnhauses nicht benötigt wird.
Für diesen Grundstücksteil war daher nicht der Bodenrichtwert für Wohnbauflächen, sondern der niedrigere Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen anzusetzen. Dadurch verringerte sich der festgestellte Grundsteuerwert. Im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.