Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass der Auszug eines Arbeitnehmers aus dem gemeinsamen Haushalt mit seinem Kind vor Beginn der beantragten Elternzeit nicht deren Beginn verhindert (Az. 9 AZR 11/26).
Im konkreten Fall hatte der Kläger, der seit 2011 bei der Beklagten als Lastkraftwagen- und Wagenwäscher beschäftigt war, Elternzeit für die Zeit vom 23.05.2024 bis zum 23.05.2025 beantragt. Noch vor dem Beginn der Elternzeit trennte er sich von der Kindesmutter und zog aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Das Kind blieb bei der Mutter. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn mangels Beginns der Elternzeit über den 22.05.2024 hinaus zu beschäftigen. Er war der Ansicht, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Elternzeit, insbesondere das Zusammenleben mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt, nicht länger vorlägen. Die beklagte Arbeitgeberin lehnte dies mit der Begründung ab, dass sie bereits eine Ersatzkraft befristet eingestellt habe.
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitnehmer an sein Verlangen auf Elternzeit gebunden. Dies schütze den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen habe. Der spätere Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit habe keinen Einfluss auf die Elternzeit. Lediglich für den Fall, dass das zu betreuende Kind stirbt, sei in § 16 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) eine Ausnahme geregelt.
Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit auf Wunsch des Arbeitnehmers richte sich nach § 16 Abs. 3 BEEG. Die Elternzeit könne vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Ein Arbeitgeber könne seine Zustimmung zur vorzeitigen Beendigung bei Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Vorliegend habe kein solcher Härtefall vorgelegen. Als Fälle besonderer Härte erkenne das Gesetz insbesondere den Eintritt einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung oder den Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person an. Außerdem gelte eine erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern als Härtefall. Eine konkrete Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz habe der Kläger jedoch nicht dargelegt.