Festpreisgarantie schützt vor nachträglichen Energiepreiserhöhungen

Donnerstag, 08.10.26

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob ein Energieanbieter eine zugesagte Preisgarantie wegen der erheblichen Verwerfungen auf den Energiemärkten im Jahr 2022 nachträglich aufheben durfte.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die von einem Energieanbieter zum 1. September, 1. November und 1. Dezember 2022 vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam waren (Az. 2 VKl 2/23). Für die betroffenen Kunden gilt weiterhin der ursprünglich vereinbarte Festpreis. Soweit höhere Beträge gezahlt wurden, erfolgte dies laut Gericht ohne Rechtsgrund.

Das Unternehmen hatte sich auf die sog. Störung der Geschäftsgrundlage berufen und argumentiert, die stark gestiegenen Beschaffungskosten für Strom und Gas machten ein Festhalten an den vereinbarten Preisen unzumutbar. Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Nach seiner Einschätzung hatte der Anbieter durch die Vereinbarung einer Preisgarantie auch das Risiko außergewöhnlicher Marktpreissteigerungen übernommen.

Zudem stellte das Gericht klar, dass das Geschäftsmodell des Unternehmens darauf ausgerichtet war, mit Festpreisangeboten Kunden zu gewinnen oder zu halten. Mit den möglichen wirtschaftlichen Vorteilen eines solchen Modells seien daher auch die daraus resultierenden Beschaffungsrisiken verbunden. Diese könnten nicht nachträglich auf die Kundschaft abgewälzt werden.

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