Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf den Rückkaufswert einer Direktversicherung hat, wenn eine entsprechende Regelung fehlt (Az. 8 SLa 92/25).
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer die Kündigung einer zu seinen Gunsten abgeschlossenen Direktversicherung verlangt. Nach der Kündigung zahlte der Versicherer den Rückkaufswert an den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer aus. Der Arbeitnehmer forderte anschließend die Auszahlung des Betrags.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Klage ab (Az. 8 SLa 92/25). Weder die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung noch der Arbeits- oder Versicherungsvertrag sahen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf den Rückkaufswert vor. Nach den Versicherungsbedingungen stand dieser Anspruch im Kündigungsfall vielmehr dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zu. Zudem verwies das Gericht darauf, dass die betriebliche Altersversorgung der Absicherung im Ruhestand dient.