Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass ein selbstständig tätiger Hufschmied berufsunfähig ist, wenn er den wertschöpfenden Kernbereich seiner Tätigkeit (den Hufbeschlag) aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann – selbst wenn dieser zeitlich weniger als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht (Az. 11 U 97/23).
Im Streitfall war der Kläger als selbstständiger Hufschmied tätig und unterhielt eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Wegen erheblicher Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden war er nicht mehr in der Lage, Pferde zu beschlagen und beantragte ab April 2019 Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Der beklagte Versicherer lehnte die Leistungen ab und verwies auf ein erstinstanzliches Gutachten, das keine ausreichende Beeinträchtigung festgestellt hatte. Das Oberlandesgericht Celle verwarf dieses Gutachten jedoch als „insgesamt unbrauchbar“, weil es die eigentliche Frage der Berufsunfähigkeit eines Hufschmieds nicht beantwortete und stattdessen sozialrechtliche Maßstäbe wie Erwerbsminderung in den Mittelpunkt stellte. Daher wurde ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt. Der neue Sachverständige untersuchte die konkreten Anforderungen des Hufschmiedberufs, führte zusätzliche Tests durch und kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die wertschöpfende Kerntätigkeit seines Berufs krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte. Das Gutachten bestätigte, dass die für den Hufbeschlag typischen Zwangshaltungen, starke Rumpfbeugungen und Hebebelastungen beim Kläger zu erheblichen Schmerzen führten und die Ausübung der eigentlichen handwerklichen Tätigkeit dauerhaft unmöglich machten.
Das Oberlandesgericht Celle entschied, dass beim Kläger ab dem 1. April 2020 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorlag. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Hufbeschlag den wirtschaftlichen Kern der Tätigkeit eines Hufschmieds bildet. Kann dieser Kernbereich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausgeübt werden, liegt Berufsunfähigkeit vor, auch wenn organisatorische Aufgaben oder Fahrten weiterhin möglich sind. Die handwerkliche Arbeit sei bei einem Hufschmied die wertschöpfende Tätigkeit. Organisatorische oder administrative Aufgaben könne der Kläger zwar noch ausüben, diese stellten jedoch nicht den entscheidenden Kernbereich der Tätigkeit dar. Nach Auffassung des Gerichts hängt die Einschätzung der Berufsunfähigkeit damit nicht von einem starren 50-Prozent-Zeitanteil ab, sondern von der wesentlichen Prägung der Tätigkeit. Zudem betonte das Oberlandesgericht, dass eine spätere gerichtliche Feststellung des Eintritts der Berufsunfähigkeit nicht automatisch zu einem anderen Versicherungsfall führt. Maßgeblich sei vielmehr, ob die Einschränkungen auf denselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhen. Daher sprach das Gericht dem Kläger rückwirkend Rentenleistungen, Beitragsbefreiung und die Erstattung gezahlter Versicherungsbeiträge zu.