IT-Server begründet nicht automatisch eine inländische Ansässigkeit

Freitag, 02.10.26

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass eine Gesellschaft trotz eines in Deutschland betriebenen IT-Servers als im Ausland ansässig anzusehen sein kann, wenn sich ihre tatsächliche Geschäftsleitung im Ausland befindet (Az. 5 K 122/25).

Im Streitfall begehrte eine Gesellschaft den Vorsteuerabzug im regulären Besteuerungsverfahren. Das Finanzamt verwies sie dagegen auf das besondere Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Ausland ansässige Unternehmer. Das Gericht bestätigte diese Auffassung. Maßgeblich für die umsatzsteuerliche Ansässigkeit sei nicht der statutarische Sitz der Gesellschaft, sondern der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit. Da die wesentlichen Unternehmensentscheidungen in Großbritannien getroffen wurden und sich dort die Geschäftsleitung befand, liege der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit der Klägerin im Ausland.

Zudem sprach nach Auffassung des Gerichts auch der Betrieb eines IT-Servers ohne eigenes Personal nicht für eine inländische Betriebsstätte. Im Streitjahr wurden über den Server zudem keine im Inland steuerbaren Umsätze ausgeführt. Die Klage blieb daher erfolglos.

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