Zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern wurden die entsprechenden Vordruckmuster vom Bundesministerium der Finanzen an die aktuelle Rechtslage angepasst und neu bekanntgegeben (Az. III C 3 – S 7532/00030/011/043).
Die Vordruckmuster gelten ab dem Besteuerungszeitraum 2026. Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen.
Das Schreiben mit den Vordruckmustern finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.