Verletzt sich ein Hundebesitzer, weil er seinen Hund aus dem Maul eines im öffentlichen Straßenraum freilaufenden aggressiven Hundes rettet, kann er von dem Halter des angreifenden Hundes Schadensersatz verlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat einer Hundebesitzerin 1.200 Euro Schmerzensgeld sowie Ersatz der materiellen Schäden zugesprochen (Az. 14 U 40/26).
Die Besitzerin eines Maltesers nimmt die Besitzerin eines Schäferhundes wegen eines Beißvorfalls in Anspruch. Die klagende Besitzerin war mit ihrer Malteserhündin auf einer Straße spazieren gegangen. Plötzlich sei ihr der freilaufende und unbegleitete Schäferhund der Beklagten begegnet und habe sich sofort auf die Hündin der Klägerin gestürzt, sie gepackt und geschüttelt. Die Klägerin habe, als der Schäferhund auf Kommando nicht abgelassen habe, diesem ans Maul gefasst, um es zu öffnen, und auf diese Weise ihre Malteserhündin befreit. Dabei erlitt sie Verletzungen. Das Landgericht hatte die Klage im Hinblick auf ein überwiegendes Eigenverschulden der Malteserbesitzerin abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht ganz überwiegend Erfolg. Die beklagte Besitzerin des Schäferhundes hafte der Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang auf Schadensersatz. Die Beklagte sei der Klägerin sowohl aus verschuldensunabhängiger Tierhalterhaftung als auch wegen schuldhafter Verletzung von Sicherungspflichten zum Schadensersatz verpflichtet. Ein etwaiges mitwirkendes Eigenverschulden der Klägerin trete hinter das für den Vorfall maßgebliche Aufsichtsverschulden der Beklagten zurück. Denn erst die fehlende Beaufsichtigung des Schäferhunds habe die Klägerin in Bedrängnis gebracht und sie zu einem selbstgefährdenden Eingreifen zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung für ihre Hündin als Mitgeschöpf und schmerzempfindliches Lebewesen veranlasst. Der Klägerin stehe ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Schmerzen und Beeinträchtigungen sowie des zögerlichen Regulierungsverhaltens der Beklagten zu. Zu ersetzen seien auch die weiteren materiellen Schäden u. a. in Form der Behandlungskosten.