Dienstwagen für Angehörige kann zu verdeckter Gewinnausschüttung führen

Donnerstag, 15.10.26

Das Finanzgericht Köln hat sich mit der steuerlichen Behandlung eines Arbeitsverhältnisses zwischen einer GmbH und der Tochter ihres Alleingesellschafters befasst. Streitpunkt war die private Nutzung eines von der Gesellschaft überlassenen Fahrzeugs und die Frage, ob die damit verbundenen Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten sind (Az. 10 K 2387/21).

Im entschiedenen Fall arbeitete die Tochter als Schülerin mit acht Wochenstunden für die GmbH. Zusätzlich erhielt sie einen BMW Mini Cabrio zur privaten Nutzung. Nach Auffassung des Gerichts erfolgte die Fahrzeugüberlassung nicht aus dem Arbeitsverhältnis heraus, sondern aufgrund ihrer Stellung als Tochter des Gesellschafter-Geschäftsführers. Daher seien die Kosten der Fahrzeugüberlassung grundsätzlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln.

Das Gericht folgte jedoch nicht der Auffassung des Finanzamts, wonach sämtliche Aufwendungen aus dem Arbeitsverhältnis als verdeckte Gewinnausschüttung anzusetzen seien. Der vereinbarte Barlohn sei fremdüblich gewesen und die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht worden. Deshalb seien die Gehaltszahlungen und die darauf entfallenden Arbeitgeberabgaben grundsätzlich anzuerkennen.

Die verdeckte Gewinnausschüttung sei auf die Fahrzeugüberlassung sowie bestimmte dadurch verursachte Zusatzkosten zu begrenzen. Zudem bestätigte das Gericht die Versagung des Vorsteuerabzugs für die Fahrzeuganschaffung und damit zusammenhängende Aufwendungen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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