Die Bundesregierung hat einen Regelungsvorschlag für eine Zuckergetränkesteuer auf den Weg gebracht. Ziel ist es, den Zuckerkonsum zu verringern, gesundheitliche Folgekosten zu reduzieren und die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung zu unterstützen.
Vorgesehen ist, dass gezuckerte Getränke mit einem Gesamtzuckergehalt von mindestens 5 Gramm je 100 Milliliter besteuert werden. Der Entwurf sieht zwei Steuersätze vor: Für Getränke mit 5 bis unter 8 Gramm Zucker je 100 Milliliter sollen 0,26 Euro je Liter anfallen, ab 8 Gramm Zucker je 100 Milliliter 0,32 Euro je Liter.
Erfasst werden sollen unter anderem Limonaden, Eistees, Energydrinks, Fruchtnektare sowie zuckerhaltige Sirupe und Konzentrate zur Getränkezubereitung. Ausgenommen bleiben nach dem Entwurf unter anderem alkoholhaltige Getränke, alkoholfreie Alternativen wie alkoholfreies Bier oder Wein, Milch sowie Hafer- und Reisdrinks, reine Frucht- und Gemüsesäfte und Getränke, die ausschließlich mit Süßungsmitteln gesüßt sind.
Steuerschuldner sollen grundsätzlich die Hersteller beziehungsweise der Großhandel sein. Für kleine unabhängige Hersteller sind Ausnahmeregelungen vorgesehen. Eine zusätzliche Befreiung für Betriebe mit einer Jahresproduktion von bis zu einer Million Litern steht noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die EU-Kommission.
Sofern der Deutsche Bundestag die Regelung beschließt, soll die Zuckergetränkesteuer ab dem 1. Juli 2027 gelten. Die Einnahmen sollen zur Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden.