Das Landgericht Flensburg entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass ein in der Küche der Mutter einer Maklerin geschlossener Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen zustande kam und deshalb wirksam widerrufen werden konnte. Da der Kunde zudem nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden war, war der Widerruf auch noch nach Ablauf der regulären 14-Tage-Frist möglich (Az. 2 O 25/26).
Im Streitfall verlangte eine Maklerin von einem Kunden 16.065 Euro Maklerprovision für den Kauf einer Immobilie auf Sylt. Der Maklervertrag wurde in der Küche der Mutter der Maklerin in Tinnum unterschrieben. Zuvor hatte die Maklerin dem Interessenten als Geschäftsadresse eine Anschrift in Keitum genannt. Nachdem der Interessent die Immobilie gekauft hatte, widerrief er den Maklervertrag. Die Maklerin hielt den Widerruf für unwirksam. Sie war der Ansicht, dass es sich bei der Küche um einen Geschäftsraum gehandelt habe.
Das Landgericht Flensburg wies die Klage ab. Dem Interessenten habe ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zugestanden, weil der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei. Entscheidend sei gewesen, wie sich die Räumlichkeiten für den Kunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses darstellten. Die Küche auf dem Hof der Mutter habe nach Ansicht des Gerichts den Eindruck eines privaten Raums vermittelt. Daran hätten auch ein Laptop und Visitenkarten auf dem Küchentisch sowie ein Hinweis am Briefkasten nichts geändert. Darüber hinaus sei der Widerruf trotz Ablaufs der regulären 14-Tage-Frist noch möglich gewesen, weil der Interessent nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Auch einen Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB verneinte das Landgericht. Der Interessent habe insbesondere nicht gezielt dafür gesorgt, dass der Maklervertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sei.