Das Landgericht Landau hat dem Kläger nach einem Sturz auf einer durch abgeleitetes Dachwasser entstandenen Eisfläche auf einem Fitnessstudio Parkplatz ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen, weil die Grundstückseigentümerin die von ihr geschaffene besondere Gefahrenquelle nicht ausreichend abgesichert hatte (Az. 3 O 243/24).
Im Streitfall hatte der Kläger sein Auto auf dem Parkplatz eines Fitnessstudios abgestellt. Auf dem Weg zum Eingang des Fitnessstudios rutschte er auf einer Eisfläche aus und stürzte. Dabei brach er sich das rechte Schienbein und musste operiert werden. Die Eisfläche war nicht durch Schnee oder gefrierenden Regen entstanden, sondern dadurch, dass Wasser über einen Schlauch vom Dach einer benachbarten Halle auf den Parkplatz geleitet worden war und dort gefror. Ansonsten war der Parkplatz eisfrei, denn vor dem Unfall hatte es tagelang keinen nennenswerten Niederschlag gegeben. Der Kläger verlangte von der Eigentümerin des Grundstücks Schadensersatz und Schmerzensgeld. Diese argumentierte, dass Parkplätze im Winter nicht vollständig schnee- und eisfrei gehalten werden müssten. Außerdem hätte der Kläger die Eisfläche erkennen und einen anderen Weg zum Fitnessstudio nehmen können.
Das Landgericht Landau gab dem Kläger Recht und sprach ihm 5.000 Euro Schmerzensgeld zu. Außerdem stellte das Gericht fest, dass die Grundstückseigentümerin auch für weitere Schäden aus dem Unfall einzustehen hat. Zwar führe nicht jede Eisfläche auf einem Parkplatz automatisch zu einer Haftung. Im Winter müssten Parkplätze nicht jederzeit vollständig schnee- und eisfrei sein. Deshalb müssten Nutzer mit winterlicher Glätte rechnen und gegebenenfalls auch einige Schritte über nicht geräumte oder gestreute Flächen zurücklegen. Hier habe der Fall jedoch anders gelegen. Die Grundstückseigentümerin habe durch die gezielte Wasserableitung eine vermeidbare Gefahrenquelle geschaffen. Sie hätte die Dachentwässerung kontrollieren und dafür sorgen müssen, dass kein Wasser auf den Parkplatz gelangt. Ein Mitverschulden des Klägers habe das Landgericht nicht gesehen. Da es weder geschneit hatte noch sonst mit winterlicher Glätte zu rechnen war, musste er nicht mit einer vereinzelten Eisfläche rechnen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.