Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein rund 19 Monate nach dem Bewertungsstichtag erzielter Verkaufspreis im konkreten Fall nicht als Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts für die Erbschaftsteuer anzuerkennen war (Az. 4 K 2391/25).
Die Klägerin hatte eine geerbte Immobilie im Jahr 2024 zu einem niedrigeren Preis verkauft als dem vom Finanzamt festgestellten Grundbesitzwert. Sie argumentierte, der tatsächlich erzielte Kaufpreis bilde den Verkehrswert der Immobilie besser ab.
Das Gericht verwies darauf, dass das Bewertungsgesetz den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch einen Kaufpreis zulässt, wenn dieser innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommen ist und die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert geblieben sind. Ob auch außerhalb dieses Zeitraums erzielte Kaufpreise als Nachweis berücksichtigt werden können, ließ das Gericht offen.
Im Streitfall kam es darauf jedoch nicht an. Nach Auffassung des Finanzgerichts hatten sich die maßgeblichen Marktverhältnisse zwischen dem Erbfall und dem späteren Verkauf deutlich verändert. Insbesondere waren die Bodenrichtwerte und die Immobilienpreise in diesem Zeitraum gesunken. Daher konnte der spätere Kaufpreis nicht als verlässlicher Nachweis für den Grundstückswert zum Bewertungsstichtag herangezogen werden. Die Klage blieb erfolglos. Das Urteil ist rechtskräftig.