Der Bundesfinanzhof hat eine für Freiberufler wichtige Frage zur Umsatzbesteuerung geklärt (Az. V R 16/24). Danach können Angehörige freier Berufe die Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht allein aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit beanspruchen, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln. Die Entscheidung kann insbesondere bei größeren Praxen, Kanzleien und Sozietäten Auswirkungen auf die Liquidität haben.
Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grundsätzlich erst, wenn der Kunde die Rechnung tatsächlich bezahlt hat. Bei der Soll-Besteuerung muss die Umsatzsteuer dagegen regelmäßig bereits mit Ausführung der Leistung angemeldet und abgeführt werden. Gerade bei längeren Zahlungszielen oder hohen offenen Forderungen kann die Ist-Besteuerung daher einen erheblichen Liquiditätsvorteil darstellen.
Für Freiberufler eröffnet § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG grundsätzlich die Möglichkeit, beim Finanzamt die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu beantragen. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt diese Begünstigung jedoch nicht, wenn der Freiberufler freiwillig eine vollständige Buchführung eingerichtet hat, regelmäßige Abschlüsse erstellt und seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Bücher aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig geführt werden.
Nicht jede Form der Buchhaltung führt allerdings zum Ausschluss der Ist-Besteuerung. Die bloße Erfassung von Kundenforderungen, beispielsweise über eine OPOS-Liste oder ein entsprechendes Buchhaltungsprogramm, ist für sich genommen unschädlich. Entscheidend ist, ob tatsächlich eine steuerliche Buchführung mit regelmäßigen Abschlüssen nach § 4 Abs. 1 EStG erfolgt.
Wichtig ist außerdem: Eine freiwillige Bilanzierung führt nicht automatisch zur Soll-Besteuerung. Die verschiedenen Voraussetzungen des § 20 UStG stehen nebeneinander. So kann die Ist-Besteuerung weiterhin nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG möglich sein, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
Freiberufler sollten deshalb vor einem Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur freiwilligen Bilanzierung prüfen, auf welcher Grundlage eine bestehende Genehmigung zur Ist-Besteuerung beruht und ob diese Voraussetzungen nach dem Wechsel weiterhin erfüllt sind. Wird die Umsatzgrenze überschritten und greift kein anderer Tatbestand des § 20 UStG, kann die Umsatzsteuer künftig bereits vor Zahlungseingang fällig werden.
Das Urteil zeigt damit, dass die Wahl der Gewinnermittlungsart nicht nur ertragsteuerliche Folgen hat. Sie kann sich unmittelbar auf den Zeitpunkt der Umsatzsteuerzahlung und damit auf die Liquidität des Unternehmens auswirken.