Kulturkostenzuschüsse unterliegen der Umsatzsteuer

Montag, 12.10.26

Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass sog. Kulturkostenzuschüsse umsatzsteuerlich als Entgelt und nicht als echte Zuschüsse zu behandeln sind, wenn ein Zusammenhang zwischen den Leistungen (hier Durchführung kultureller Veranstaltungen im Rahmen der Betriebspflicht für ein Kulturzentrum) und den Zahlungen besteht (Az. 4 K 112/25).

Im Streitfall hatte eine Kommanditgesellschaft ein Veranstaltungszentrum von einer Stadt gepachtet und sich vertraglich zum Betrieb des Zentrums verpflichtet. Für bestimmte kulturelle Veranstaltungen erhielt sie Ausgleichszahlungen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen.

Nach Auffassung des Gerichts bestand ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Durchführung der Veranstaltungen und den Zahlungen der Stadt. Die Ausgleichszahlungen stellten daher ein steuerbares Entgelt für die erbrachten Leistungen dar und keinen echten Zuschuss.

Das Gericht verwies darauf, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs auch politisch oder gesellschaftlich gewünschte Förderungen der Umsatzsteuer unterliegen können, wenn die Voraussetzungen für ein steuerbares Entgelt erfüllt sind. Die Revision wurde nicht zugelassen.

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