Das Oberlandesgericht Dresden hat die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall beurteilt, bei dem ein Kind wegen eines durch einen Lkw blockierten Gehwegs auf die Fahrbahn ausweichen musste und dort von einem Pkw erfasst wurde (Az. 4 U 318/26).
Das Gericht stellte klar, dass ein Fahrzeug auch während eines Entladevorgangs noch “beim Betrieb” ist. Dies gilt ebenfalls dann, wenn für das Entladen vorübergehend eine Abstützung ausgefahren wird. Wird dadurch ein Gehweg blockiert, kann dies einen Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften und die Verkehrssicherungspflicht begründen.
Im entschiedenen Fall wertete das Oberlandesgericht Dresden die Blockade des Gehwegs und die dadurch verursachte Sichtbehinderung als mitursächlich für den Unfall. Zugleich sah das Gericht jedoch den überwiegenden Verursachungsbeitrag bei der Pkw-Fahrerin. Nach Auffassung des Senats hätte sie die erkennbare Gefahrenstelle, die eingeschränkten Sichtverhältnisse sowie die Möglichkeit berücksichtigen müssen, dass Fußgänger oder Kinder hinter dem Lkw auf die Fahrbahn treten könnten. Da sie ihre Geschwindigkeit beim Vorbeifahren nicht ausreichend reduzierte, verstoße sie gegen die im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile hielt das Gericht deshalb eine Haftungsquote von zwei Dritteln zulasten der Pkw-Fahrerin und einem Drittel zulasten des Lkw-Halters beziehungsweise dessen Versicherers für angemessen.