Die monatlichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich voraussichtlich ab dem 01.01.2027. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seinem Entwurf der „Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ die voraussichtlichen amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2027 festgelegt.
Die „Sachbezugswerte 2027“ bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats – mit Änderungen ist jedoch nicht zu rechnen. Jedoch sind die Rechengrößen erst nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab Jahresbeginn 2027 endgültig.
Alle voraussichtlichen Werte gelten bundesweit. Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2027 für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.
Im Jahr 2027 wird der voraussichtliche Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung bundeseinheitlich von 345 Euro auf 355 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:
Ab 01.01.2027 wird der voraussichtliche Wert für Unterkunft bundeseinheitlich von 285 Euro auf 289 Euro pro Monat steigen. Der Wert für die Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Die Sachbezugswerte 2027 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2027 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2027 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Die neuen Werte können zum 01.01.2027 in Kraft treten, wenn der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat und diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.
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