Vertragsstrafe bei Landarztquote zulässig – Spielraum für Weiterbildung

Montag, 12.10.26

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschied in drei noch nicht rechtskräftigen Urteilen, dass die zwischen Bewerbern um Medizinstudienplätze und dem Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen der Landarztquote vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro wirksam ist (Az. 6 K 2983/24, 6 K 4210/25 und 6 K 5294/25).

Zugleich stellte das Gericht klar, dass Absolventen des Medizinstudiums mit Landarztverträgen der ersten Generation (2019/2020) unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Weiterbildung in der Kinder- und Jugendmedizin absolvieren und anschließend als Kinder- und Jugendärzte tätig werden dürfen. Hat das Land Nordrhein-Westfalen jedoch zum Zeitpunkt der Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit einen besonderen öffentlichen Bedarf an Kinder- und Jugendärzten festgestellt, sind sie an die vom Land festgelegten Regionen gebunden.

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