Für private Anleger in Kryptowerte könnten sich steuerliche Änderungen ergeben. Ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen sieht vor, Einkünfte aus bestimmten Kryptowerten künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.
Aufgrund ihrer spekulativen Nutzung, ihrer hohen Liquidität und ihrer fehlenden Abnutzung werden Kryptowerte in der Praxis zunehmend auf eine Weise genutzt, die mit den Wirtschaftsgütern des § 20 des Einkommensteuergesetzes vergleichbar ist. Nach Auffassung des Gesetzgebers spiegelt die derzeitige steuerliche Behandlung diese Entwicklung nicht mehr ausreichend wider. Bislang werden Kryptowerte ertragsteuerlich als „andere Wirtschaftsgüter“ behandelt. Damit fallen Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften unter die „Sonstigen Einkünfte“.
Zur Gewährleistung einer weiterhin rechtssicheren und praktikablen Besteuerung von Kryptowerten ist nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen eine spezialgesetzliche Regelung erforderlich. Daher sieht der Referentenentwurf vor, Einkünfte aus bestimmten Kryptowerten künftig den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen.
Der Referentenentwurf wurde am 30.09.2026 in die Ressortabstimmung gegeben. Auf dieser Grundlage soll anschließend eine Befassung des Bundeskabinetts erfolgen.
Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.