Impressum muss funktionsfähige E-Mail-Adresse enthalten

Freitag, 09.10.26

Im Streitfall hatte ein Verbraucherverband die im Impressum von Amazon angegebene E-Mail-Adresse getestet. Auf Anfragen erhielten Nutzer lediglich eine automatische Antwort mit dem Hinweis, dass die Adresse keine eingehenden E-Mails akzeptiere und stattdessen andere Kontaktwege genutzt werden sollten.

Das Kammergericht Berlin stellte klar, dass eine im Impressum genannte E-Mail-Adresse eine schnelle Kontaktaufnahme sowie eine unmittelbare und effiziente Kommunikation mit dem Unternehmen ermöglichen muss (Az. 5 UKl 1/26). Dies gelte unabhängig davon, ob daneben weitere Kontaktmöglichkeiten angeboten werden. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, zwar eine E-Mail-Adresse anzugeben, eingehende Nachrichten jedoch automatisch zurückzuweisen oder auf andere Kommunikationswege zu verweisen. In einem solchen Fall werde die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktmöglichkeit gerade nicht eröffnet.

Das Gericht untersagte Amazon daher, im Impressum eine E-Mail-Adresse zu verwenden, die für die Kommunikation mit Verbrauchern faktisch ungeeignet ist. Zudem wurde das Unternehmen zur Erstattung von Abmahnkosten verurteilt. Das Urteil erging als Versäumnisurteil, weil sich die Beklagte im Verfahren nicht verteidigte und zur mündlichen Verhandlung nicht erschien.

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