Neue Tatsachen aus den Akten eines Dritten ermöglichen Bescheidänderung

Mittwoch, 07.10.26

Das Finanzgericht Köln hatte zu klären, wann Tatsachen dem Finanzamt als „nachträglich bekannt geworden“ gelten und eine Änderung von Steuerbescheiden erlauben. Dabei ging es um Informationen aus den Steuerakten des Arbeitgebers eines Arbeitnehmers (Az. 11 K 58/19).

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer Fahrtkosten für Fahrten zu einem Kunden seines Arbeitgebers als Werbungskosten geltend gemacht. Die Aufwendungen wurden zunächst anerkannt. Im Zusammenhang mit einer Lohnsteueraußenprüfung beim Arbeitgeber erhielt das zuständige Finanzamt später jedoch Hinweise darauf, dass am Einsatzort weder eine regelmäßige Arbeitsstätte noch eine erste Tätigkeitsstätte vorlag. Daraufhin änderte es die Einkommensteuerbescheide.

Das Finanzgericht Köln bestätigte die Änderungsbefugnis für die meisten Streitjahre. Nach § 173 der Abgabenordnung können Steuerbescheide geändert werden, wenn dem Finanzamt steuerlich relevante Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Informationen aus den Akten eines anderen Steuerpflichtigen gelten dabei grundsätzlich nicht als bekannt, auch wenn sie sich bereits bei derselben Finanzbehörde befinden.

Zudem habe das Finanzamt bei den ursprünglichen Veranlagungen keine Ermittlungspflichten verletzt. Es habe auf die Angaben in den Steuererklärungen vertrauen dürfen, da keine besonderen Anhaltspunkte für weitere Nachfragen bestanden. Lediglich für das Jahr 2014 hatte die Klage teilweise Erfolg. Hier waren zusätzliche Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen. Im Übrigen blieben die Änderungsbescheide bestehen.

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