Mit einem Einspruch wenden sich Steuerpflichtige förmlich gegen einen Steuerbescheid. Daneben kann ein Steuerbescheid unter bestimmten Voraussetzungen auch durch einen sog. Antrag auf schlichte Änderung korrigiert werden. Anders als beim Einspruch betrifft dieser regelmäßig nur einzelne Punkte des Bescheids. Über die Voraussetzungen eines solchen Änderungsantrags hatte das Finanzgericht Hamburg zu entscheiden (Az. 3 K 98/25).
Im Streitfall hatte eine Spielbankbetreiberin gegen einen geänderten Abgabenbescheid fristgerecht Einspruch eingelegt. Einen Antrag auf schlichte Änderung stellte sie jedoch erst deutlich nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist, obwohl das Einspruchsverfahren noch lief. Nach der späteren Rücknahme des Einspruchs lehnte die Behörde den Änderungsantrag ab.
Das Finanzgericht bestätigte diese Entscheidung. Nach § 172 der Abgabenordnung könne eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nur erfolgen, wenn der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt werde. Der Ablauf dieser Frist werde nicht dadurch hinausgeschoben, dass bereits ein Einspruch eingelegt wurde und das Einspruchsverfahren noch anhängig ist. Nach Ansicht des Gerichts sprechen sowohl der eindeutige Gesetzeswortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelung gegen eine weitergehende Auslegung. Die Klage blieb daher erfolglos. Eine Revision wurde nicht zugelassen.