Hund nach provoziertem Beißvorfall nicht als gefährlich einzustufen

Freitag, 02.10.26

Das Verwaltungsgericht Mainz hat einem Hundehalter Recht gegeben, dessen Hund von einer Verbandsgemeinde als gefährlich eingestuft worden war (Az. 1 L 534/26.MZ).

Auslöser war ein Beißvorfall bei einem Familientreffen. Der Hund hatte einer Person in die Lippe gebissen, wodurch eine Operation erforderlich wurde. Die Behörde wertete den Hund deshalb als gefährlich im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde.

Das Gericht kam im Eilverfahren jedoch zu einer anderen Einschätzung. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die verletzte Person den Kopf des ihr unbekannten Hundes mit beiden Händen festgehalten und ihr Gesicht unmittelbar vor dessen Gesicht gebracht. Das Zubeißen habe daher mutmaßlich auf einer provozierten Situation beruht.

Nach Auffassung des Gerichts entsprach es einem artgerechten Abwehr- und Verteidigungsverhalten, dass sich der Hund aus der für ihn bedrohlich wirkenden Situation befreien wollte. Zudem sei von einer erwachsenen Person ein angemessener Umgang mit einem Hund zu erwarten.

Da keine weiteren Beißvorfälle bekannt waren und keine sonstigen Anhaltspunkte für eine besondere Bissigkeit des Tieres vorlagen, könne derzeit nicht von einer Gefährlichkeit des Hundes ausgegangen werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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