Der Bundesfinanzhof entschied, dass dem beherrschenden Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft ein Gewinnanteil gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG im Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses zufließt, wenn die Gesellschaft zahlungsfähig ist und er nach Maßgabe des ausländischen Rechts zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich über den Gewinnanteil verfügen kann (Az. VIII R 32/19).
Streitig war, ob dem Kläger in den Jahren 2007 bis 2010 (Streitjahre) als beherrschendem Gesellschafter einer kroatischen Kapitalgesellschaft beschlossene Gewinnausschüttungen, die ihm nicht ausbezahlt wurden, gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen sind.