Verweis auf Hersteller bei Gewährleistung unzulässig

Dienstag, 13.10.26

Das Landgericht Ingolstadt hat entschieden, dass ein Onlinehändler Kunden bei der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten nicht an den Hersteller verweisen darf (Az. 1 HK O 1352/25).

Im Streitfall hatte ein Kunde wegen eines mangelhaften Kühl-Gefrier-Geräts den Verkäufer kontaktiert und seine Gewährleistungsrechte geltend gemacht. Der Kundenservice teilte ihm per E-Mail mit, er solle sich zur Durchsetzung seiner Garantie- und Gewährleistungsansprüche direkt an den Hersteller wenden.

Nach Auffassung des Gerichts war diese Mitteilung irreführend. Sie erwecke den Eindruck, der Verkäufer sei für die Bearbeitung der Gewährleistungsansprüche nicht zuständig. Dies entspreche jedoch nicht der geltenden Rechtslage. Für Mängel an einer verkauften Ware ist grundsätzlich der Verkäufer der Ansprechpartner des Käufers.

Dass der betroffene Kunde im konkreten Fall weiterhin auf einer Gewährleistung durch den Verkäufer bestand, änderte nach Ansicht des Gerichts nichts an der Irreführung. Das Gericht gab damit der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt.

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