Berechnung des deutschen Kindergeldes bzw. des Differenzkindergeldes – Vergleichbarkeit der Schweizer kantonalen Kinderzulage

Freitag, 09.10.26

Der Bundesfinanzhof hat unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob der in der Schweiz berücksichtigte Kinderabzug als anrechenbare Familienleistung zu berücksichtigen ist (Az. III R 37/23).

Im konkreten Fall wohnte die Klägerin, eine deutsche Staatsangehörige, mit ihren drei Kindern und ihrem ebenfalls deutschen Ehemann in Deutschland. Während der Streitjahre 2013 bis 2016 war sie nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann war in der Schweiz als Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Kinder wurden von der Schweizerischen Ausgleichskasse monatliche Kinderzulagen in Höhe von 200 Schweizer Franken (CHF) gezahlt. Zudem wurden bei seiner Besteuerung Kinderabzüge von 10.300 CHF je Kind berücksichtigt. Umstritten war, ob neben den Schweizer Kinderzulagen auch die darauf entfallenden Steuern sowie die steuerlichen Kinderabzüge auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sind. Darüber hinaus war zu klären, welcher Staat nach den europäischen Koordinierungsvorschriften vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig ist.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass bei der Berechnung des Differenzkindergeldes der Bruttobetrag der in der Schweiz gezahlten Kinderzulage anzurechnen ist und somit die in der Schweiz auf die Kinderzulage gezahlten Steuern nicht zu berücksichtigen sind. Die Richter stellten jedoch klar, dass der bei der Besteuerung in der Schweiz berücksichtigte Kinderabzug nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen ist, da es sich hierbei nicht um eine Familienleistung im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts handelt.

Zwar habe die Klägerin Anspruch auf deutsches Kindergeld gehabt. Streitig sei jedoch gewesen, ob dieser Anspruch für denselben Zeitraum durch vorrangige Familienleistungsansprüche in der Schweiz nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gemindert oder ausgeschlossen worden sei. Zwar gehöre die Schweiz nicht zur Europäischen Union, die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei im Verhältnis zur Schweiz jedoch seit dem 01.04.2012 ebenfalls anwendbar.

Gemäß dem europäischen Koordinierungsrecht unterfalle jeder Elternteil nur dem Recht eines Staates. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin mangels Erwerbstätigkeit dem Recht ihres Wohnsitzstaates, also dem deutschen Recht, unterlegen. Auf ihren Ehemann habe aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz Schweizer Recht Anwendung gefunden. Daher sei das deutsche Kindergeld der Klägerin mit den Schweizer Familienleistungen ihres Ehemanns zu koordinieren gewesen. Der Bundesfinanzhof habe dabei nur die kantonale Kinderzulage, nicht hingegen den bei der Besteuerung berücksichtigten Kinderabzug als Familienleistung im Sinne des europäischen Koordinierungsrechts qualifiziert. Welcher Anspruch vorrangig sei, bestimme sich nach Art. 68 der Verordnung. Demnach gingen Ansprüche, die wie im Streitfall beim Ehemann durch eine Beschäftigung ausgelöst würden, den Ansprüchen vor, die wie bei der Klägerin allein durch den Wohnsitz ausgelöst würden. Vorrangig sei daher die Schweiz zur Erbringung von Familienleistungen verpflichtet gewesen, weshalb Deutschland nur insoweit Differenzkindergeld habe zahlen müssen, als dieses höher gewesen sei als die Schweizer Familienleistungen. Demnach sei der Bruttobetrag der Kinderzulagen, nicht jedoch der in der Schweiz gewährte Kinderabzug, auf das deutsche Kindergeld anzurechnen gewesen.

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