Vorabausschüttung bleibt auch bei möglicher Nichtigkeit kapitalertragsteuerpflichtig

Freitag, 02.10.26

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine bereits angemeldete und abgeführte Kapitalertragsteuer für eine Vorabausschüttung nicht nachträglich auf null herabgesetzt werden kann, nur weil die ausschüttende GmbH die Nichtigkeit des Ausschüttungsbeschlusses geltend macht (Az. 7 K 2304/25 AO).

Im Streitfall hatte eine GmbH im Jahr 2022 eine Vorabausschüttung an ihre Gesellschafter beschlossen und ausgezahlt. Die Gesellschaft führte darauf Kapitalertragsteuer ab. Später machte sie geltend, die Ausschüttung habe gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbH-Gesetzes verstoßen und sei daher ohne Rechtsgrund erfolgt. Deshalb beantragte sie die Änderung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Maßgeblich sei, dass den Gesellschaftern die Ausschüttung tatsächlich zugeflossen sei. Ein möglicher Rückforderungsanspruch der Gesellschaft könne diesen Zufluss steuerlich nicht rückgängig machen. Dies gelte selbst dann, wenn die Ausschüttung später zurückgezahlt werden müsse oder der zugrunde liegende Beschluss unwirksam sei.

Nach Auffassung des Gerichts führt auch die Annahme eines von Anfang an nichtigen Ausschüttungsbeschlusses nicht zu einer anderen Beurteilung. In diesem Fall läge jedenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, die ebenfalls Kapitalerträge auslöst und damit der Kapitalertragsteuer unterliegt. Die Klage der GmbH blieb daher erfolglos. Eine Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen.

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