Montag, 09.03.26
Das Finanzgericht Münster hatte zur Umsatzsteuerhaftung für Rechnungen zu entscheiden, mit denen der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten über eine Delkredereprovision „im Namen und für Rechnung“ des Kunden abrechnet (Az. 5 K 90/21 U). Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Form einer Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die L N
Mittwoch, 04.03.26
Der Bundesfinanzhof hatte zu klären, ob die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes auch Mitgliedsbeiträge zu gemeinnützigen Sportvereinen umfasst, mit der Folge, dass über § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG der begehrte Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (Az. V R 4/23). Der Bundesfinanzhof kam zu
Dienstag, 03.03.26
Das Finanzgericht Köln entschied, dass die Umsätze eines Tickethändlers aus dem Verkauf von Veranstaltungstickets nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, sondern vollständig mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu besteuern sind; eine Abweichung zugunsten des ermäßigten Steuersatzes wurde abgelehnt (Az. 9 K 2082/23). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist
Mittwoch, 18.02.26
Das Finanzgericht Düsseldorf entschied zur umsatzsteuerlichen Beurteilung, ob Factoring-Leistungen vorliegen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen (Az. 5 K 125/24 U). Insbesondere ging es dem Kläger um die Kürzung des Vorsteuerabzugs für das Jahr 2015. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH, war laut Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Forderungen. Im
Montag, 16.02.26
Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule, deren Kursangebot auf die Vermittlung von Spezialkenntnissen ausgelegt ist und deren Betreiberin nicht dargelegt hat, in welchem Umfang Umsätze aus Kursen herrühren, die Kursteilnehmer aus beruflichen Ambitionen besuchten, sind – ungeachtet des Vorliegens einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde – laut Ansicht des Saarländischen Finanzgerichts
Donnerstag, 12.02.26
Da das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung vom 29.12.2025 erst sehr spät beschlossen worden ist und sich im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens bereits abgezeichnet hatte, dass einige Neuregelungen auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung haben, verzögerte sich die Veröffentlichung der Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Umsatzsteuerjahreserklärung bis zum
Dienstag, 10.02.26
Einige gesetzliche Neuregelungen des letzte Jahres haben auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Es verzögerte sich die Veröffentlichung der Formulare für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bis zum 29.12.2025. Folgende Änderungen in den Formularen sind zu beachten: Für bis zum 01.01.2026 eingelagerte und nach dem 31.12.2025 ausgelagerte Ware gibt es
Dienstag, 10.02.26
Rechnungen über den Erwerb von sog. Mixpaletten genügen nach Auffassung des Finanzgerichts Münster den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG nicht, wenn sie lediglich pauschale Bezeichnungen von Warengruppen enthalten und weder Art noch Menge der tatsächlich gelieferten Einzelgegenstände erkennen lassen. In diesem Fall ist der
Freitag, 06.02.26
Die letzten Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das abgelaufene Jahr 2025 erreichen derzeit die Finanzämter. Termin für die Abgabe war der 10.01.2026. Nur bei Anwendung der Dauerfristverlängerung kann die letzte Voranmeldung für 2025 noch bis zum 10.02.2026 elektronisch übermittelt werden. Sobald die Voranmeldung das Finanzamt erreicht, erfolgt automationsgestützt eine Hochrechnung der insgesamt für
Donnerstag, 05.02.26
Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klägerin ihre Vorsteuer nach § 17 UStG berichtigen muss, wenn von ihr ausgegebene Handelsgutschriften (Trade Credits) wegen Verjährung endgültig nicht eingelöst werden. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich mit dieser Frage zu befassen (Az. 5 K 588/19 U). Die Klägerin erwarb von ihren Kunden Waren
